Teilnahmebedingungen für das Tippgeberprogramm von RENK Immobilien
Fassung vom 13. Juli 2026
1. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen RENK Immobilien (nachfolgend „Immobilienmakler“) und der natürlichen oder juristischen Person (nachfolgend „Tippgeber“), die dem Immobilienmakler im Rahmen des Tippgeberprogramms einen Hinweis auf eine zum Verkauf oder zur Vermietung geeignete Immobilie oder einen potenziellen Auftraggeber erteilt. Sie regeln die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Tippgeberprovision sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
2. Teilnahmeberechtigung
Am Tippgeberprogramm von RENK Immobilien können grundsätzlich natürliche und juristische Personen teilnehmen, sofern sie diese Teilnahmebedingungen anerkennen.
Ein Anspruch auf eine Tippgeberprovision besteht nur, wenn der Tippgeber dem Immobilienmakler einen bislang unbekannten Hinweis auf eine zum Verkauf oder zur Vermietung geeignete Immobilie oder einen potenziellen Auftraggeber erteilt.
Ein provisionsfähiger Hinweis liegt insbesondere nur vor, wenn
- die betreffende Immobilie RENK Immobilien bislang nicht bekannt ist,
- die Immobilie zum Zeitpunkt der Tippabgabe noch nicht öffentlich zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten wird,
- der Tippgeber nicht Eigentümer oder Miteigentümer der betreffenden Immobilie ist,
- der Tippgeber nicht Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Lebensgefährte des Eigentümers der betreffenden Immobilie ist,
- der Hinweis freiwillig erfolgt und keine gesetzlichen, vertraglichen oder berufsrechtlichen Pflichten entgegenstehen.
Vom Tippgeberprogramm ausgeschlossen sind Personen, die aufgrund gesetzlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften keine Tippgeberprovision vereinbaren oder annehmen dürfen. Hierzu können insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer sowie vergleichbare Berufsgruppen gehören. Unentgeltliche Empfehlungen aus diesem Personenkreis sind hiervon unberührt und werden von RENK Immobilien selbstverständlich begrüßt.
3. Vertragsschluss und Annahme des Tipps
Der Vertrag zwischen dem Tippgeber und RENK Immobilien kommt zustande, indem der Tippgeber einen Hinweis auf eine zum Verkauf oder zur Vermietung geeignete Immobilie oder einen potenziellen Auftraggeber über das von RENK Immobilien bereitgestellte Tippgeberformular oder über die Website von RENK Immobilien "www.renkimmobilien.de/tippgeberprovision" übermittelt und RENK Immobilien diesen Hinweis annimmt.
Nach Eingang des Hinweises prüft RENK Immobilien dessen Provisionsfähigkeit. Der Tippgeber erhält innerhalb von 14 Kalendertagen eine Mitteilung über die Annahme oder Ablehnung seines Hinweises. Die Annahme erfolgt in Textform, insbesondere per E-Mail.
RENK Immobilien ist berechtigt, einen Hinweis insbesondere dann abzulehnen, wenn
- für die betreffende Immobilie bereits ein Maklervertrag mit RENK Immobilien besteht,
- die Immobilie oder der Auftraggeber RENK Immobilien bereits bekannt ist,
- der Hinweis bereits zuvor von einem anderen Tippgeber eingereicht wurde,
- die Voraussetzungen dieser Teilnahmebedingungen nicht erfüllt sind,
- oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Vermittlung übernommen werden kann.
Besteht für die betreffende Immobilie bereits ein Maklervertrag mit einem anderen Immobilienmakler, kann RENK Immobilien den Hinweis nur annehmen, sofern die Beauftragung eines weiteren Immobilienmaklers rechtlich zulässig ist.
Gehen mehrere Hinweise zu derselben Immobilie oder demselben Auftraggeber ein, ist ausschließlich der zuerst vollständig eingegangene und von RENK Immobilien angenommene Hinweis provisionsberechtigt. Ein Anspruch auf eine Tippgeberprovision besteht je Immobilie oder Auftraggeber nur einmal.
4. Form der Tippabgabe
Der Hinweis ist über das von RENK Immobilien bereitgestellte Tippgeberformular oder über die hierfür vorgesehene Eingabemaske auf der Website "www.renkimmobilien.de/tippgeberprovision" vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln.
Der Tippgeber ist verpflichtet, sämtliche für die Bearbeitung des Hinweises erforderlichen Angaben vollständig und korrekt zu machen.
RENK Immobilien behält sich das Recht vor, Hinweise abzulehnen, sofern die übermittelten Angaben unvollständig, unzutreffend oder irreführend sind oder die Voraussetzungen dieser Teilnahmebedingungen nicht erfüllen.
5. Entstehung des Provisionsanspruchs
Ein Anspruch auf Auszahlung der Tippgeberprovision entsteht ausschließlich, wenn
- aufgrund des Hinweises ein wirksamer Maklervertrag zwischen RENK Immobilien und dem Eigentümer oder Auftraggeber zustande kommt,
- infolge der Maklertätigkeit von RENK Immobilien ein notarieller Kaufvertrag oder ein rechtswirksamer Mietvertrag abgeschlossen wird und
- RENK Immobilien die vereinbarte Maklerprovision vollständig erhalten hat
Der Anspruch auf die Tippgeberprovision entsteht erst mit vollständigem Eingang der Maklerprovision bei RENK Immobilien.
RENK Immobilien ist berechtigt, den Abschluss eines Maklervertrages oder die Übernahme eines Vermittlungsauftrags aus sachlichem Grund abzulehnen. Ein Anspruch auf eine Tippgeberprovision besteht in diesem Fall nicht. Dies gilt insbesondere, wenn die Immobilie nach pflichtgemäßem Ermessen von RENK Immobilien nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermittelbar erscheint oder sonstige wirtschaftliche, tatsächliche oder rechtliche Gründe einer Übernahme des Vermittlungsauftrags entgegenstehen.
6. Höhe und Auszahlung der Tippgeberprovision
Die Höhe der Tippgeberprovision richtet sich nach der nachstehenden Staffelung und wird auf Grundlage der von RENK Immobilien vereinnahmten Nettomaklerprovision berechnet.
Die Tippgeberprovision beträgt:
a) Verkaufspreis der Immobilie bis 200.000 €: 20 % der vereinnahmten Nettomaklerprovision.
b) Verkaufspreis der Immobilie von 200.001 € bis 350.000 €: 15 % der vereinnahmten Nettomaklerprovision.
c) Verkaufspreis der Immobilie ab 350.001 €: 10 % der vereinnahmten Nettomaklerprovision.
d) Bei der Vermittlung von Mietobjekten: 20 % der vereinnahmten Nettomaklerprovision.
Die Tippgeberprovision wird grundsätzlich ohne Umsatzsteuer ausgezahlt. Ist der Tippgeber zum Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt, erfolgt die Auszahlung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern der Tippgeber seine Unternehmereigenschaft und Umsatzsteuerpflicht gegenüber RENK Immobilien vor der Auszahlung durch geeignete Nachweise belegt.
Maßgeblich für die Berechnung der Tippgeberprovision ist ausschließlich die tatsächlich von RENK Immobilien vereinnahmte Nettomaklerprovision. Nachträgliche Änderungen oder Minderungen der Maklerprovision wirken sich entsprechend auf die Höhe der Tippgeberprovision aus.
Die Auszahlung der Tippgeberprovision erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen auf das vom Tippgeber benannte Bankkonto nach vollständigem Eingang der Maklerprovision auf dem Geschäftskonto von RENK Immobilien.
Der Anspruch auf Auszahlung der Tippgeberprovision ist höchstpersönlich und kann ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von RENK Immobilien weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten, übertragen oder verpfändet werden.
Ansprüche auf Auszahlung einer Tippgeberprovision sind innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen des Provisionsanspruchs schriftlich gegenüber RENK Immobilien geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind Ansprüche ausgeschlossen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
7. Steuerliche Pflichten und Durchführung der Maklertätigkeit
Der Tippgeber ist selbst dafür verantwortlich, die ihm ausgezahlte Tippgeberprovision ordnungsgemäß gegenüber den zuständigen Finanzbehörden zu erklären und gegebenenfalls anfallende Steuern sowie sonstige gesetzliche Abgaben zu entrichten. RENK Immobilien übernimmt hierfür keine Haftung und keine steuerliche Beratung.
Die Entscheidung über die Annahme eines Vermittlungsauftrags sowie die Art und Weise der Ausführung der Maklertätigkeit obliegt ausschließlich RENK Immobilien. Der Tippgeber hat insbesondere keinen Anspruch auf den Abschluss eines Maklervertrages, auf den Umfang der Vermittlungstätigkeit oder auf bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Vermarktung der Immobilie.
8. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Personenbezogene Daten werden von RENK Immobilien ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), verarbeitet. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von RENK Immobilien.
Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
